Wassertechnische Industrieanlagen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.       Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt ausschließlich auf der Grundlage unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande, die spätestens durch Auftragserteilung anerkannt werden.
Soweit die Bedingungen des Käufers davon abweichen, haben unsere Bedingungen den Vorrang. Will der Käufer allein zu seinen Bedingungen abschließen, so bedarf ein solcher Abschluss zu seiner Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Die uns und unseren Vertretern erteilten Aufträge verpflichten uns erst dann, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigt haben.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen auf Erklärungen des Verkäufers gilt nicht als Zustimmung oder Annahme.
Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Haager einheitlichen Kaufgesetze, des UN-Übereinkommens über Verträge und internationalen Warenkaufs (CISG) und sonstiger Konventionen Anwendung, es sei denn es besteht eine abweichende rahmenvertragliche Vereinbarung.

2.       Abbildungen und Offertzeichnungen
Stellen nur das Schema der Anlage dar und sind für die Ausführung und Lieferumfang nicht maßgebend. Maß- und Gewichtsangaben erfolgen nur ungefähr. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und weiteren zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Herstellung von Kopien ist unzulässig. Eine anwendungstechnische Beratung vor Vertragsabschluss ist nur verbindlich, wenn sie vom Werk schriftlich erteilt wurde.

3.       Lieferung
Die Lieferung aller Waren erfolgt ab unserem jeweiligen Lager oder dem unseres Zulieferanten stets zu Lasten des Käufers. Bei frachtfreier Lieferung sind Frachtkosten nur vorgelegt. Verpackung wird nur zurückgenommen, wenn dies schriftlich und ausdrücklich im Einzelfall vereinbart wird.

4.       Lieferzeit
Die Lieferzeitangaben sind nur als annähernd zu betrachten. Ereignisse, die unserem Einfluss entzogen sind, wie etwa höhere Gewalt oder auch Nichterfüllung von Nebenpflichten des Käufers, berechtigen uns, die Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Diesen Gründen stehen Betriebsstörungen durch Streik und Aussperrung durch unsere Zulieferer ausdrücklich gleich.

Der Käufer kann uns mit angemessener Frist zur Abgabe der Erklärung auffordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb der verlängerten Lieferzeit liefern wollen.
Weder die Verlängerung der Lieferzeit noch ein Rücktritt vom Vertrag aus obigen Gründen berechtigen den Käufer zu Ersatzansprüchen.

5.       Gefahr
Mit dem Verlassen des Lagers, spätestens mit der Übergabe der Ware an die Bahn, die Spedition oder den Frachtführer, geht die Gefahr an den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Aufstellung der Anlage übernommen haben. Verzögert sich die Auslieferung durch Umstände, die in der Sphäre des Käufers liegen, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt über, in dem die bestellte Ware zum Zwecke des Versandes auf unserem Lager bereitgestellt wird. Für die Zeit zwischen Bereitstellung und Auslieferung können wir ein angemessenes Lagergeld berechnen.
Transportschäden sind seitens des Käufers unverzüglich beim Transportführer zu melden und geltend zu machen. Versandweg und Beförderungsart sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung überlassen.

6.      Mängelrüge 
Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Beim Verkauf gebrauchter Güter ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Soweit das Gesetz gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus sonstiger Verletzung vertraglicher Schutzpflichten und/oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Ausschluss gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen, grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.
Für von uns gelieferte Fremderzeugnisse haften wir im Übrigen nur in dem Umfange, in dem unsere Lieferanten Gewähr für ihre Erzeugnisse uns gegenüber übernehmen und erfüllen. Wir können uns in diesen Fällen nach erfolgloser Nachbesserung oder fehlgeschlagener Ersatzlieferung von der Gewährleistung befreien durch das schriftliche Angebot der Abtretung der Ansprüche gegen unseren Lieferanten.
Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.       Preise
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.
Liegt der vorgesehene Liefertermin später als 4 Monate nach Vertragsschluss, so ist uns eine Preiserhöhung gestattet, wenn diese auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsschluss eingetreten sind und nicht vorhersehbar waren; die Preiserhöhung muss sich im Rahmen der veränderten Umstände halten. Für Aufträge mit einem Wert von unter 200,00 EUR netto berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 35,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

8.       Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Erfolgt die Zahlung oder die vereinbarte Regulierung durch Wechsel oder Scheck oder die Zahlung, die anstelle der Vereinbarten verlangt wurde, auch für eine Teillieferung nicht oder nicht rechtzeitig, oder wird ein Wechsel oder Scheck bei Verfall nicht eingelöst, so wird das gesamte Guthaben des Verkäufers bei dem Käufer sofort in bar fällig.

9.       Beanstandungen
Mängelrügen und Gegenansprüche entbinden den Käufer nicht von der pünktlichen Einhaltung der Zahlungstermine. Eine Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich bei der Gegenforderung um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung gegen uns.

10.     Auslandslieferungen
Lieferungen in das Ausland erfolgen entgegen obiger Zahlungsbedingungen nach unserer Wahl „Kasse gegen Dokumente“ oder gegen unwiderrufliches ausreichend befristetes Bankakkreditiv einer zum Transfer nach Deutschland berechtigten Bank. Das Bankakkreditiv erstreckt sich auf den Warenwert zuzüglich Verpackung, verauslagte Frachtkosten und sonstige Nebenkosten. Skontoabzüge sind ausgeschlossen.

11.     Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns für alle Lieferungen bis zur restlosen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen oder bis zum restlosen Ausgleich eines bestehenden Kontokorrentsaldos das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Werden die Waren vom Käufer verarbeitet, so überträgt uns der Käufer an der hergestellten neuen Sache das Eigentum, wobei der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.
Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren bzw. die daraus hergestellten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt Zug um Zug gegen Empfang der Ware alle für ihn im Falle der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an uns in Höhe der bestehenden Kaufpreisforderung oder des jeweiligen Kontokorrentsaldos ab.
Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat die Vollstreckungsorgane und sonstige Dritte auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Der Käufer darf, sobald irgendwelche Zahlungsstörungen bei ihm eintreten, die gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen nur noch mit unserer schriftlichen Zustimmung be- oder verarbeiten oder veräußern.

12.     Montage
Soweit wir neben der Lieferung auch Montage- und Elektroinstallationsarbeiten übernehmen, gelten ergänzend unsere gesondert ausgedruckten Montagebedingungen.
Kommt ein Auftrag infolge eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes nicht zur Durchführung, so sind wir berechtigt, 25 % der Auftragssumme als Entschädigung zu fordern. Im Einzelfalle behalten wir uns die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vor. Dem Käufer ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
In Abänderung von §§ 54 und 55 HGB sind unsere Vertreter oder sonstige Personen, die in unserem Namen Geschäfte abschließen oder Bestellungen entgegennehmen, nicht zum Empfang von Geldern berechtigt.

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Heidelberg.

SCHALLER WASSERTECHNISCHE
INDUSTRIEANLAGEN GMBH


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