Wassertechnische Industrieanlagen

AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Sie gelten auch dann, wenn wir den Geschäftsbedingungen des Verkäufers nicht widersprechen. Soweit diese Bedingungen von unseren Einkaufsbedingungen abweichen, haben unsere Bedingungen den Vorrang. Will der Verkäufer allein zu seinen Geschäftsbedingungen liefern und leisten, so bedarf ein solcher Abschluss zu seiner Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Haager einheitlichen Kaufgesetze, des UN-Übereinkommens über Verträge und internationalen Warenkaufs (CISG) und sonstiger Konventionen Anwendung, es sei denn es besteht eine abweichende rahmenvertragliche Vereinbarung.

2. Angebote
Angebote sowie Besuche, Beratung, Ausarbeitung von Plänen sind für uns generell kostenlos. Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.

3. Lieferung und Leistung
Die vereinbarten Termine sind genau einzuhalten. Kommt der Verkäufer in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von höchstens einer Woche berechtigt, nach unserer Wahl a) Nachlieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung zu verlangen oder b) Statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder c) vom Vertrag zurückzutreten Erkennbare Lieferschwierigkeiten hat uns der Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, unbeschadet der Aufrechterhaltung der Termine und Fristen. Zur Annahme nicht vereinbarter Teillieferungen sind wir nicht verpflichtet.

4. Verpackung
Soweit nicht verpackungsfreie Lieferung vereinbart ist, hat der Verkäufer die preisgünstigste Verpackungsart zu wählen. Verpackungsmaterial darf an den Verkäufer zurückgesandt werden auf dessen Kosten und Gefahr. In diesem Falle ermäßigen sich die Verpackungskosten um 2/3. Dies gilt auch für sogenannte Einwegverpackung.

5. Versand
Soweit nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist, hat der Verkäufer die für uns günstigste Versandart und den günstigsten Versandweg zu wählen. Bei Nichteinhaltung behalten wir uns vor, evtl. Mehrarbeit an der Rechnung zu kürzen. Sofort beim Versand ist uns eine Versandanzeige zuzusenden. Alle Lieferungen, die uns durch Vermittlung eines Spediteurs zugehen, werden in Bezug auf Menge, Gewicht und Beschaffenheit nur nach unseren Feststellungen anerkannt. Bei Fehlen der Versandpapiere lagert die Sendung bis zum Eingang auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers. In allen Versandpapieren ist unbedingt unsere Bestell- und Kommissions-Nummer anzugeben. Frachtvorlagen usw. bei Streckenlieferung sind uns durch Frachtbriefdoppel nachzuweisen.

6. Versicherung
Versicherungskosten werden nur übernommen, wenn sie von uns vorher schriftlich genehmigt worden sind.

7. Rechnung
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Sie dürfen der Ware nicht beigepackt werden. Die Rechnung muss im Wortlaut genau mit unserer Benennung in der Bestellung übereinstimmen, Bestelldatum und Empfänger enthalten. Ist bei Auftragserteilung ein Stückpreis vereinbart, so gilt dieser unverändert für nachträglich vereinbarte Teillieferungen nach obiger Ziffer 3.

8. Zahlung
Wir bezahlen nach Erhalt der Rechnung nach unserer Wahl innerhalb von 30 Tagen netto oder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto. Trifft die Ware erst nach der Rechnung ein, so beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tage des Wareneinganges. Bei Wechselhingabe gehen die Diskontspesen zu unseren Lasten.

9. Mängelrüge und Gewährleistung
Rügen gelten immer als rechtzeitig, wenn der Mangel nach Erkennbarkeit unverzüglich angezeigt wird. Neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen können wir Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Ist innerhalb jeweils angemessener Frist die Nachbesserung erfolglos oder die Ersatzlieferung nicht eingetroffen, so stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ungeschmälert zu. Die Verjährungsfristen für die Sachmängelhaftung betragen 2 Jahre. Bei Nachbesserung oder Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist für die Sachmängelhaftung für die entsprechenden Waren und Leistungen erneut und läuft wiederrum 2 Jahre. Aus besonders wichtigen Gründen, z. B. zur Abwehr akuter Gefahr oder zur Vermeidung besonders großer Schäden steht uns ein Selbstnachbesserungsrecht zu; die erforderlichen Aufwendungen hat der Verkäufer zu tragen. Unsere weiteren Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Durch die Entgegennahme der Ware, Abnahme oder Billigung vorgelegter Zeichnungen, Lieferscheine des Verkäufers verzichtet die Schaller GmbH nicht auf Ansprüche aus Mängelhaftung und sonstige Rechte, die der Schaller GmbH aufgrund von vertraglichen Pflichtverletzungen des Verkäufers zustehen. Der Verkäufer hält die Schaller GmbH im Fall der Mangelhaftigkeit von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, berechtigter Maßen wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder sonstiger, durch den Mangel verursachter Pflichtverletzungen gegen uns erheben und erstattet uns die notwendigen Kosten unserer dies bezüglichen Rechtsverfolgung, auch etwaiger Rückrufaktionen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer kann sich auf Verjährung nur und insoweit berufen, als uns dieses Recht gegenüber dem dritten Anspruchsteller zusteht. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produktionshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. € pro Personenschaden / Sachschaden –pauschalzu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt, Abtretung, Aufrechnung
Die Übereignung der Waren auf die Schaller GmbH hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die Schaller GmbH jedoch ein durch Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers jedenfalls mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen. Zur Abtretung von Ansprüchen sowie zur Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen die Schaller GmbH ist der Verkäufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Schaller GmbH nicht berechtigt. Sollte der Verkäufer seine Forderungen gegen die Schaller GmbH dennoch ohne dessen Zustimmung abtreten, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Die Schaller GmbH ist sodann aber weiterhin berechtigt, Zahlungen an den Verkäufer mit Erfüllungswirkung zu leisten. Der Verkäufer ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

11. Schutzrechte, Schutzrechte Dritter und Schutzrechtsverletzungen
Der Verkäufer steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Verwendung der Waren Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Der Verkäufer stellt die Schaller GmbH von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen tatsächlichen oder angeblichen Schutzrechtsverletzungen gegen die Schaller GmbH geltend machen und hält die Schaller GmbH schadlos in Bezug auf sämtliche Kosten und Aufwendungen (inkl. Gerichts-, Vergleichs- und Anwaltskosten) im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte erkennen müssen. Vorstehender Absatz gilt auch nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von der Schaller GmbH übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen von der Schaller GmbH vorgegebenen Angaben hergestellt hat, welches unausweichlich zu einer Schutzrechtsverletzung führt und er nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Die Parteien werden sich unverzüglich über bekannt werdende Verletzungsrisiken und angebliche Verletzungsfälle unterrichten und sich gegenseitig zur Abwehr möglicher Ansprüche unentgeltlich in jeder angemessenen Art und Weise (z.B. bei der Untersuchung, Analyse, Dokumentenauswertung) unterstützen. Der Verkäufer wird auf Anfrage der Schaller GmbH die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen oder in Lizenz genommenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Waren mitteilen.

12. Geheimhaltung
Der Verkäufer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung von der Schaller GmbH mitgeteilten Informationen vertraulich zu behandeln. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Schaller GmbH offengelegt werden. Die vorstehenden Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche vertraulichen Informationen, von denen der Verkäufer nachweisen kann, dass sie (1) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zugänglich waren oder danach ohne sein Verschulden allgemein zugänglich wurden; (2) ihm bereits vor Mitteilung bekannt waren; (3) ihm von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Information nicht direkt oder indirekt von dem Lieferanten erhalten haben; (4) von ihm unter Ausschluss jeglicher Vertragsverletzung unabhängig entwickelt wurde; oder (5) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Der Verkäufer ist verpflichtet, Unterlieferanten in gleichem Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.

13. Verpflichtung zum Mindestlohn
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes („Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns“ vom 11. August 2014, in der jeweils gültigen Fassung) einzuhalten. Der Verkäufer erteilt uns Auskunft über die von ihm für die Durchführung der Aufträge beauftragten Nachunternehmer und Verleiher. Der Verkäufer wird für die Durchführung der Aufträge keine Nachunternehmer oder Verleiher beauftragen, von deren Beachtung des Mindestlohngesetzes er sich nicht unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt überzeugt hat. Andere Nachunternehmer oder Verleiher -auch in einer Nachunternehmerkette- sind nicht zugelassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, uns im Falle einer behördlichen Prüfung unverzüglich alle erforderlichen Nachweise für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch ihn und seine Nachunternehmer oder Verleiher -auch in einer Nachunternehmerkette- bereit zu stellen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem vorgenannten Absatz, steht uns ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Sofern an uns durch Arbeitnehmer des Verkäufers oder von Arbeitnehmern der von ihm zur Durchführung unserer Aufträge beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher Ansprüche auf Zahlung nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG gestellt werden, verpflichtet sich der Verkäufer, uns im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmung des Mindestlohngesetz oder im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1, von solchen Ansprüchen in dem in § 14 AEntG geregelten Umfang freizustellen. Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Freistellung besteht außerdem, wenn und soweit ein solcher Verstoß des Verkäufers gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes oder gegen die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Weise einen Schaden bei uns verursacht.

14. Verpflichtungen zum Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Gleichberechtigung
Der Verkäufer verpflichtet sich ferner, die Vorschriften des AGG und zum Schutz der Umwelt einzuhalten. Die Schaller GmbH ist bestrebt, den Energie-, Material- und Ressourcenverbrauch zu verringern und nachhaltig zu wirtschaften. Der Verkäufer erklärt verbindlich, dass er ebenfalls die Grundzüge der Nachhaltigkeit wahrt.
Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Durchführung seiner Tätigkeiten im Rahmen des Vertrages die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes zu beachten und insbesondere jegliche Benachteiligung und Belästigung wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität zu unterlassen.
Der Verkäufer erteilt uns Auskunft über die von ihm für die Durchführung der Aufträge beauftragten Nachunternehmer und Verleiher. Der Verkäufer wird für die Durchführung der Aufträge keine Nachunternehmer oder Verleiher beauftragen, von deren Beachtung des AGG, des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit und der Gleichberechtigung er sich nicht unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt überzeugt hat. Andere Nachunternehmer oder Verleiher -auch in einer Nach-unternehmerkette- sind nicht zugelassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, uns auf entsprechende Anfrage hin alle erforderlichen Nachweise für die Einhaltung des AGG und Umweltschutzes, der Wahrung der Nachhaltigkeit und der Gleichberechtigung durch ihn und seine Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette - bereit zu stellen.
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen, steht uns ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Der Verkäufer stellt uns im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1, von etwaigen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei. Eine Verpflichtung des Lieferanten zur Freistellung besteht außerdem, wenn und soweit ein solcher Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 auf andere Weise einen Schaden bei uns verursacht. 

15. Vertragsrücktritt
Wir können vom Vertrag zurücktreten, falls gegen den Verkäufer Zwangsvollstreckung betrieben wird, er seine Zahlungen eingestellt hat oder in vergleichbarer Weise eine Vermögensverschlechterung beim Verkäufer erkennbar wird. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag von uns oder vom Verkäufer ganz oder teilweise erfüllt ist, solange noch die Gewährleistungsfrist läuft.

16. Allgemeine Bestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung einer der Parteien, die unwirksame Bestimmung bzw. die Regelungslücke durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist für beide Teile der Sitz der Schaller GmbH. Ist in unserer Bestellung eine andere Empfangsstelle vorgeschrieben, so ist der Erfüllungsort für die Lieferung die Empfangsstelle. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Heidelberg. Die Schaller GmbH kann jedoch den Lieferanten auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

17. Nebenabreden und Erklärungen
Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen auf Erklärungen des Verkäufers aller Art gilt nicht als Zustimmung oder Annahme. 

SCHALLER WASSERTECHNISCHE
INDUSTRIEANLAGEN GmbH


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